Hessen-Homburg

Keine Buße ohne Völlerei!

Als Landesvater sah Friedrich II. (1633-1708) sich in der Pflicht, seiner Bevölkerung auch moralische und religiöse Hilfestellungen angedeihen zu lassen. So bestimmte er mit vorliegendem Dekret einen Freitag im März 1704 zu einem Tag der Buße, des Fastens und des Betens. Bis in das 19. Jahrhundert war dieser evangelische Feiertag nicht zwingend an ein festes Datum geknüpft, sondern bei drohenden Gefahren oder Nöten Anlass, die Bürger zu Umkehr und Gebet aufzurufen. Auch wenn die Arbeit an diesem Tag ruhte, war ein straffes Programm an verschiedenen Gottesdiensten über den gesamten Tag vorgesehen. Ob es einem Gott gefallen würde, dass der Landesherr an diesem Feiertag den jüdischen Mitmenschen das Verlassen ihrer Häuser bei Strafe verbietet, darf bezweifelt werden. Auch scheint eine gewisse Skepsis angebracht gewesen zu sein, was die Dankbarkeit der Fastenden angeht. So befiehlt Friedrich fast besorgt und mahnend: „Nach vollendetem Gottesdienst zu Abends und folgends soll sich Jederman mit Essen und Trincken mässiglich halten / und keiner meynen / Er wolle / was er versäumet / mit Schwelgen und Füllerey wieder einbringen.“ Seinen Anspruch über Autorität auch in religiösen Fragen bekräftigt der Landgraf durch das große Siegel und seine eigenhändige Unterschrift.

2022-10-06