Handwerk in Brandenburg

Lehrvertrag

Zu den Rechten und Pflichten von Lehrherr und Lehrling hier ein Auszug aus dem Lehrvertrag für Stellmacherlehrling Otto Lehnhardt, vom 1.4. 1935, der auch einen Hinweis zur körperlichen Züchtigung enthält.

Lehrvertrag (Vordruck) zum Eintrag in die Lehrlings-Rolle der Handwerkskammer zu Berlin, 1935

„§ 7. Der Lehrherr verpflichtet sich, den Lehrling durch eine dem Zwecke der Ausbildung entsprechende Anleitung, durch Beschäftigung mit allen in seinem Betrieb vorkommenden Arbeiten und auch mit den anderen allgemein gebräuchlichen Handgriffen des zu erlernenden Handwerks zu einem tüchtigen Gesellen (Gehilfen) heranzubilden, ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und nach Kräften vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren. Die Anleitung wird durch den Lehrherrn selbst oder einen geeigneten ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter erfolgen. Derjenige, welcher den Lehrling anleitet, muß den Anforderungen der §§ 126, 126a, 129 der Gewerbeordnung entsprechen (§§ 1, 2 der Vorschriften zur Regelung des Lehrwesens).“

„§ 8. (…) Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet. (...)“

2017-09-29

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Abschlusszeugnis für eine bestandene Gesellenprüfung nach 3jähriger Berufsausbildung im Stellmacherhandwerk.